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Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes besteht ab dem 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Zuschüsse unter Hinzurechnung des Kurzarbeitergeldes 80% des Differenzbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen. Durch die Gesetzesänderung wird also der bereits sozialversicherungsfrei gestellte Teil des Arbeitgeberzuschusses nun auch steuerfrei. Sollte der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt allerdings übersteigen, so unterliegt der überschüssige Betrag der vollen Beitrags- und Steuerpflicht.

Genauere Informationen sind unter dem Hinweis 2930693 – KuG: Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (Corona-Steuerhilfegesetz) zu finden.

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