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Informationen zur Erstattung des Verdienstausfalles gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit dem Hinweis 2905775 – Information zur Quarantäne/Betreuung Kind gemäß Infektionsschutzgesetz wurde ein Überblick über die fachlichen Anforderungen und die Planung der technischen Umsetzung zu den Anforderungen ausgeliefert, die sich aus §56 und §57 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ergeben.

So können in folgenden Fällen der Verdienstausfall und die gezahlten SV-Beiträge dem Arbeitgeber durch eine Entschädigungszahlung erstattet werden:

  • Anordnung einer Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes
  • Notwendige Betreuung eines Kindes nach behördlicher Anordnung der Schließung einer Schule oder einer Kita

Am 21.04.2020 wurde der Hinweis um das Dokument Informationen zur Erstattung des Verdienstausfalles gemäß Infektionsschutzgesetz ergänzt. Durch diese detaillierten Ausführungen werden, neben einer genauen Darstellung der Sachverhalte Quarantäne und Betreuung Kind sowie deren Besonderheiten, auch Beispiele für unterschiedliche Fallgestaltungen und beispielhafte Berechnungen der erstattungsfähigen Beträge geliefert.

Die Auslieferung einer ersten manuellen Lösung ist mit den Hinweisen 2916520 – Quarantäne / Betreuung Kind gemäß IfSG: Manuelle Vorgabe Entschädigung und Erhöhung SV-Brutto und 2911631 – Entgeltnachweis und Lohnkonto: Anpassungen fürs Infektionsschutzgesetz am 24.04.2020 erfolgt. Der Hinweis 2911631 ist noch nicht vollständig. Die manuellen Schritte der Anpassungen werden voraussichtlich in der KW 18 veröffentlicht.

Eine Auslieferung der maschinellen Lösung ist bis Mitte Mai geplant. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nicht für alle Fallkonstellationen eine Systemunterstützung geplant ist. Welche Ausnahmen betroffen sind, ist ebenfalls in der neu vorgestellten Ergänzung ausgeführt.

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