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Umsetzung GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes

Im Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) verabschiedet. Mit dem GKV-BRG wird ein Freibetrag in Höhe von 1/20 der Bezugsgröße eingeführt, der ausschließlich für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gilt und damit nicht für die Pflegeversicherung.

Falls ein Betriebsrentner mehrere Betriebsrenten bezieht, ist der Freibetrag nur einmalig anzuwenden. Die Zahlstelle benötigt in diesem Fall die Information über die Höhe des anzuwendenden Freibetrags. Dazu ist eine Anpassung des Zahlstellenmeldeverfahrens erforderlich.

Der GKV-Spitzenverband weist darauf hin, dass diese voraussichtlich erst zum 01.01.2021 erfolgen wird. Somit wird bei Mehrfachbeziehern die Korrektur der Beitragsberechnung für 2020 erst zu Beginn des Jahres 2021 erfolgen können.

Die SAP plant die Umsetzung für Einfachbezieher zum Ende des 1. Quartals 2020 auszuliefern. Siehe SAP-Hinweis 2880854 – Informationen zum GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

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