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2017
Alle zwei Jahre werden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst. Im Bundesgesetzblatt 2017 Teil I Nr. 18, S.750 wurden die ab 01.07.2017 gültigen Beträge veröffentlicht.
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