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Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2019

Alle (zwei) Jahre wieder, werden die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst. Im Bundesgesetzblatt 2019 Teil I Nr. 12, S.443 wurden die ab 01.07.2019 gültigen Beträge veröffentlicht. Wenn Sie das Mai SP (H3 für Release 600, D9 für Release 604 bzw. 67 für Release 608) nicht vor der Abrechnung Juli 2019 einspielen, sollten/müssen Sie die entsprechenden Konstanten im View V_T511K wie im SAP-Hinweis 2780571 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019) beschrieben, anpassen.

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