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Änderungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu mildern, hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ verabschiedet, welches am 15.03.2020 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz sind, neben erleichterten Bedingungen zur Bewilligung von Kurzarbeitergeld, eine vollständige Erstattung der während der Kurzarbeit von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge vorbereitet worden. Diese Änderungen sind mit Verabschiedung der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) vom 25.03.2020 nun rechtskräftig und gelten rückwirkend für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020.

Mit dem Hinweis „2905737 – KuG: COVID-19 & SV-Erstattung für Kurzarbeitergeld“ steht eine Hilfestellung für die Umsetzung im SAP-System zur Verfügung. Die Erweiterung der Abrechnungslisten um einen Andruck der pauschalierten SV-Beitragserstattung je Arbeitnehmer wurde zunächst nur im SAPscript-Formular ausgeliefert. Eine Nachlieferung des entsprechenden PDF-Formulars ist geplant.

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