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April 28, 2014
Die Dreimonatsfrist besagt, dass Verpflegungsmehraufwendungen auf drei Monate der beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt sind. Erst bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen (unabhängig vom Unterbrechungsgrund) beginnt eine neue Berechnung der Reisedauer.
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